Kaufen Sie Wolframlegierungen für Verteidigungsarbeiten?
Haben Sie Ihre aktuelle Quelle gefragt, woher ihr Wolframpulver stammt?
Ende letzten Jahres (2018) wurde ein neuer Gesetzentwurf von der Regierung bearbeitet. Bill H.R. 5515 wurde Gesetz und beginnt nun, uns in der Metallindustrie zu beeinflussen. Insbesondere befasst sich Abschnitt 871 mit dem Erwerb von Wolfram (oder Pulver auf Wolframbasis) und seiner Herkunft, wenn es für militärische Zwecke verwendet werden soll. Laut §. 871 darf Wolfram, das in militärischen Anwendungen verwendet wird, nicht aus einer Reihe von Ländern stammen. Bei Diversified Metals Inc. verfügen wir über Wolfram aus amerikanischen Quellen, das es für den Einsatz in allen Regierungs- und Militäranwendungen verfügbar macht.
Unsere über 40-jährige Erfahrung in der Bereitstellung von Spezialmetallen für die anspruchsvollen Anforderungen militärischer Anwendungen hat uns gelehrt, aufmerksam und reaktionsschnell auf die sich ständig ändernden Anforderungen einer so spezialisierten Branche zu sein. Rufen Sie uns an und unsere Vertriebsmitarbeiter helfen Ihnen, genau das Metall zu finden, das Sie für Ihre anspruchsvolle Aufgabe benötigen.
Untertitel H – Sonstiges
SEK. 871. VERBOT DES ERWERBS EMPFINDLICHER MATERIALIEN VON NICHTVERBUNDENEN
Ausländische Nationen
(a) Allgemein. – Unterkapitel V von Kapitel 148 von Titel 10, United States Code, wird geändert, indem nach Abschnitt 2533b der folgende neue Abschnitt eingefügt wird:
„§ 2533c. Verbot des Erwerbs sensibler Materialien von nicht alliierten ausländischen Nationen
(a) ALLGEMEINES. – Außer wie in Unterabschnitt (c) vorgesehen, darf der Verteidigungsminister nicht –
1) jegliches abgedecktes Material beschaffen, das in einem abgedeckten Land geschmolzen oder hergestellt wurde, oder ein Endprodukt, das ein abgedecktes Material enthält, das in einem abgedeckten Land hergestellt wurde, außer wie in Unterabschnitt (c) vorgesehen; oder
(2) gedecktes Material aus dem National Defense Stockpile zu verkaufen, wenn der National Defense Stockpile Manager feststellt, dass ein solcher Verkauf nicht im nationalen Interesse der Vereinigten Staaten liegt, an –
(A) jede abgedeckte Nation; oder
(B) Dritte, von denen der Minister vernünftigerweise annimmt, dass sie als Makler oder Vertreter für eine betroffene Nation oder eine Körperschaft in einer betroffenen Nation handeln.
(b) ANWENDBARKEIT. – Unterabschnitt (a) gilt für Hauptverträge und Unterverträge auf jeder Ebene.
(c) AUSNAHMEN. – Unterabschnitt (a) gilt nicht unter den folgenden Umständen:
(1) Wenn der Verteidigungsminister feststellt, dass abgedeckte Materialien von zufriedenstellender Qualität und Quantität in der erforderlichen Form nicht bei Bedarf zu einem angemessenen Preis beschafft werden können.
(2) Für die Beschaffung eines in Unterabschnitt (a)(1) beschriebenen Endprodukts oder den Verkauf von unter Unterabschnitt (a)(1) beschriebenem abgedecktem Material durch den Secretary außerhalb der Vereinigten Staaten zur Verwendung außerhalb der Vereinigten Staaten .
(3) Für den Kauf eines Endprodukts durch den Sekretär, das ein abgedecktes Material enthält, das –
(A) ein im Handel erhältlicher Standardartikel (wie in Abschnitt 104 des Titels definiert
41), außer –
(i) ein im Handel erhältlicher Standardartikel, der 50 Gewichtsprozent oder mehr Wolfram enthält; oder
(ii) ein Walzprodukt, wie z. B. Stangen, Barren, Brammen, Drähte, Würfel, Kugeln, Blöcke, Rohlinge, Platten oder Bleche, die nicht in ein Ende eingearbeitet wurden
Artikel, Subsystem, Baugruppe oder Komponente;
(B) ein elektronisches Gerät, es sei denn, der Verteidigungsminister bestimmt auf Empfehlung des Strategic Materials Protection Board gemäß Abschnitt 187 dieses Titels, dass die nationale Verfügbarkeit eines bestimmten elektronischen Geräts für die nationale Sicherheit von entscheidender Bedeutung ist; oder
(C) ein aus recyceltem Material hergestellter Neodym-Eisen-Bor-Magnet, wenn das Mahlen des recycelten Materials und das Sintern des endgültigen Magneten in den Vereinigten Staaten erfolgt.
(d) DEFINITIONEN.—In diesem Abschnitt:
(1) ABGEDECKTES MATERIAL.—Der Begriff „abgedecktes Material“ bedeutet—
(A) Samarium-Kobalt-Magnete;
(B) Neodym-Eisen-Bor-Magnete;
(C) Wolframmetallpulver; und
(D) schwere Wolframlegierung oder jede fertige oder halbfertige Komponente, die schwere Wolframlegierung enthält.
(2) ABGEDECKTE NATION. – Der Begriff „abgedeckte Nation“ bedeutet –
(A) die Demokratische Volksrepublik Nordkorea;
(B) die Volksrepublik China;
(C) die Russische Föderation; und
(D) die Islamische Republik Iran.
(3) ENDPOSTEN. – Der Begriff ‚Endposten‘ hat die in Abschnitt 2533b(m) dieses Titels angegebene Bedeutung.“
(b) KLERISCHE ÄNDERUNG. – Das Inhaltsverzeichnis am Anfang eines solchen Unterkapitels wird geändert, indem nach dem Punkt zu Abschnitt 2533b der folgende Punkt eingefügt wird:
„2533c. Verbot des Erwerbs sensibler Materialien von nicht alliierten ausländischen Nationen.“.
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