Force-Majeure-Ansprüche: Vertragsstörungen in der Pandemie-Ära navigieren
Die Coronavirus-Pandemie hat weltweit Chaos in Lieferanten-Käufer-Beziehungen verursacht, was zu massenhafter Anrufung der vertragsauflösenden Klausel Force Majeure führte.
Parteien berufen sich auf Force Majeure, wenn ein Ereignis außerhalb ihrer Kontrolle sie daran hindert, ihren Vertragsverpflichtungen nachzukommen. Das Ereignis könnte Krieg, Aufruhr, Streik oder Naturkatastrophe sein. Letztere breite Kategorie, meist mit Extremwetterereignissen, fällt oft unter den rechtlichen Begriff „höhere Gewalt“ (act of God).
Nicht überraschend löst der Coronavirus-Ausbruch eine Welle von Force-Majeure-Ansprüchen seitens Lieferanten aus, resultierend aus unterbrochenen Lieferlinien, geschlossenen Fabriken und stornierten Transportbuchungen. Aber nehmen Sie nicht an, dass dieser Pfeiler des englischen Common Law in der modernen Welt klar anwendbar ist.
Anwälte werden mit Force-Majeure-Fällen überschwemmt, sagt Matt O’Hara, Partner und Co-Chair der Complex Litigation Practice Group bei Freeborn & Peters LLP. Doch vergangene Ereignisse bieten nicht unbedingt strikte Leitlinien für die heutige Handhabung.
O’Hara nennt 9/11, die Große Rezession 2007-2008 und die Ölkrisen der 1970er als frühere Krisen, die Force-Majeure-Wellen auslösten. Auch frühere Krankheitsausbrüche wie SARS 2002-2003 und Ebola 2014-2016 könnten als mit der Coronavirus-Pandemie vergleichbare Ereignisse gelten.
Keiner dieser Vorfälle ist jedoch ein exakter Match für das heutige Geschehen. Es handelte sich tendenziell um „entweder lokalisierte Ereignisse oder seltene Krisen, die ziemlich intermittierend Natur waren“, sagt O’Hara. „Was beispiellos ist, ist diese globale Pandemie krisenhaften Ausmaßes.“
Für all die Katastrophen, die Lieferketten in jüngster Zeit heimsuchten – sowohl bildlich als auch wörtlich – haben viele Unternehmen Force Majeure wenig Beachtung geschenkt. Oft ist es Sprache, die in einer Standardklausel im Vertrag versteckt ist und ein fernes, unklares Szenario darstellt. „Unternehmen und Anwälte achten viel mehr auf Klauseln, von denen sie erwarten, sie täglich zu bearbeiten“, sagt O’Hara.
Hinzu kommt: „Es gibt eine enorme Menge an Handel und Waren weltweit ohne jegliche schriftliche Liefervereinbarungen.“ Wie können Parteien einer nicht-vertraglichen Beziehung mit einem Rechtskonzept wie Force Majeure umgehen, wenn sie nicht einmal die Grundlagen ihrer Vereinbarung schriftlich festgelegt haben?
Zwar bieten langjährige Branchenstandards und Gesetzessammlungen wie der Uniform Commercial Code Orientierung für gute Geschäftspraktiken. Doch sie machen das Fehlen klarer Sprache darüber, wie ein Vertrag in unvorhergesehenen Krisenzeiten durchgesetzt werden sollte, nicht vollständig wett.
Man könnte hoffen, die Coronavirus-Pandemie würde dies ändern. Doch es gibt keine einzelne Formulierung, die jede Eventualität abdeckt. Auch die bloße Existenz von Force-Majeure-Sprache im Vertrag klärt die Sache nicht, wenn die gefürchtete Krise eintritt. Oft gibt es scharfe Meinungsverschiedenheiten darüber, ob das Ereignis wirklich außerhalb der Kontrolle der anrufenden Partei lag. Hätte diese Einheit bessere Maßnahmen im Voraus ergreifen können, um die Auswirkungen abzumildern oder ganz zu umgehen? Und was ist eigentlich ein „act of God“? Wurde das Ereignis tatsächlich durch menschliches Handeln oder Unterlassen in Gang gesetzt? In welchem Fall „Gott“ rechtlich gesehen vom Haken wäre.
Als wäre das nicht verwirrend genug, gibt es andere Rechtslehren, die ähnliches Verhalten unter einem Vertrag regeln, einschließlich „Frustration of Purpose“ (Zweckvereitelung) und „Impossibility of Performance“ (Unmöglichkeit der Leistung). O’Hara sagt, diese Begriffe seien „ziemlich synonym, aber wahrscheinlich nicht exakt so“. Wie so viel geschriebenes Gesetz erweisen sich Wörter und Phrasen, die zum Zeitpunkt ihrer Prägung klar schienen, als alles andere als das.
O’Hara erwartet in den kommenden Monaten erhebliche Rechtsstreitigkeiten aus der aktuellen Force-Majeure-Welle, einige als Reaktion auf direkte Auswirkungen der Krankheit, andere im Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Nachbeben, das diese überdauern wird.
Es gibt Hoffnung auf Konsens. „Sie haben viele starke kommerzielle Beziehungen zwischen Käufern und Verkäufern von Waren, die über viele Jahre eng zusammengearbeitet haben“, sagt O’Hara. „Indem sie die Kommunikationswege offen halten, können sie letztlich viele Streitigkeiten davon abhalten, zu weit zu eskalieren.“
Und jene Standardklauseln, die von überlasteten Unternehmensjuristen in der Vergangenheit stiefmütterlich behandelt wurden? Vielleicht in Zukunft weniger. Anmerkung O’Hara: „Sie bekommen wahrscheinlich jetzt viel mehr Aufmerksamkeit.“
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